Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendungserlass zur AO (AEAO) erneut geändert
Das BMF hat den AEAO im letzten Jahr ein zweites Mal geändert. Von besonderer praktischer Bedeutung sind die Regelungen zur Zulässigkeit eines Vorlageverlangens nach § 97 AO ohne vorheriges Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 AO (AEAO zu § 107), zur Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung bei unbekanntem Auslandsaufenthalt des Adressaten (AEAO zu § 122) sowie zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei einem befristeten Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns (AEAO zu § 171). Diese Änderungen gehen im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des BFH zurück.