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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 3 K 1331/09 Kg EFG 2011 S. 545 Nr. 6

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2

Kindergeld: Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte – Ausklammerung der Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit (Kürzungsmonate)

Leitsatz

  1. Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit eines volljährige Kindes in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind bei der Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte als ,Kürzungsmonate auszuklammern, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte bei einem Einbezug zu einem Überschreiten des Jahresgrenzbetrags führen würden (Meistbegünstigungsprinzip).

  2. Wird eine derartige Tätigkeit nach dem 1. juristischen Staatsexamen gegen die übliche Vergütung in einer Anwaltskanzlei ausgeübt, handelt es sich nicht um einen Teil der Berufsausbildung, weil der Ausbildungscharakter nicht im Vordergrund steht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 545 Nr. 6
VAAAD-58766

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.09.2009 - 3 K 1331/09 Kg

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