BMF - IV C 2 -S 2750 a/07/10006 BStBl 2011 I S. 40

Anwendung des § 8b Absatz 3 KStG 1999 i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom , BGBl 2001 I S. 3858, auf Auslandsbeteiligungen in den Veranlagungszeiträumen 2001 und – im Fall eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs – 2002; Anwendung des (BStBl 2011 II S. 95)

Bezug:

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In dem STEKO entschieden, dass in einem Fall, in dem eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 Prozent beteiligt ist, Artikel 56 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie derjenigen des § 8b Absatz 3 KStG 1999 entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.

Das Urteil ist entgegen der gesetzlichen Anwendungsvorschrift zu § 8b Absatz 3 KStG (aktuell § 34 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG) auf alle noch offenen Fälle anzuwenden, in denen im Jahr 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren im Wirtschaftsjahr 2001/2002, Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen an ausländischen Gesellschaften geltend gemacht werden.

Im Fall von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus EU-/EWR-Mitgliedsstaaten gilt dies auch dann, wenn es sich um eine Beteiligung von 10 Prozent oder mehr handelt. Im Fall von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus Staaten, die kein EU-/EWR-Mitgliedsstaat sind (Drittstaaten), gilt dies nur, wenn die Beteiligung weniger als 10 Prozent beträgt.

BMF v. - IV C 2 -S 2750 a/07/10006


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 40
EStB 2011 S. 23 Nr. 1
GmbH-StB 2011 S. 45 Nr. 2
StBW 2011 S. 22 Nr. 1
WPg 2011 S. 41 Nr. 1
MAAAD-58730