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FG Düsseldorf Urteil v. - 14 K 2921/07 Kg

Gesetze: KV/UVEuVorlAbk Art. 1 Abs. 1 Buchstabe d, KV/UVEuVorlAbk Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, AufenthG § 25 Abs. 5, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 62 Abs. 2, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG , AsylVfG § 47

Vom Aufenthaltsstatus unabhängiger Kindergeldanspruch eines türkischen Staatsangehörigen nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom

Leitsatz

1. Das Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom nach wie vor gültig.

2. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d des Abkommens hat ein geduldeter, nicht erwerbstätiger türkischer Staatsangehörigen Anspruch auf das nach deutschem Recht zu gewährende Kindergeld unter denselben Bedingungen wie ein deutscher Staatsangehöriger, sofern er seit wenigstens sechs Monaten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnt.

3. Ein spezifischer Aufenthaltstitel ist nicht Anspruchsvoraussetzung.

4. Die Unterbringung in einem Übergangsheim genügt den Anforderungen an eine Wohnung i. S. d. Abkommens.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAD-58728

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FG Düsseldorf, Urteil v. 31.07.2008 - 14 K 2921/07 Kg

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