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FG Köln Urteil v. - 12 K 1839/07 EFG 2011 S. 210 Nr. 3

Gesetze: AO § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2

Verfahren:

Rückwirkendes Ereignis - Kausalität des rückwirkenden Ereignisses für die Steuerfestsetzung

Leitsatz

1) Eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist nur zulässig, wenn das nachträglich eingetretene Ereignis, wäre es bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung bereits eingetreten gewesen, zu einer anderweitigen ursprünglichen Steuerfestsetzung geführt hätte.

2) In Fällen, in denen die Änderung auf einer geänderten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung beruht, fehlt es an der Ursächlichkeit des rückwirkenden Ereignisses.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 588 Nr. 9
EFG 2011 S. 210 Nr. 3
UAAAD-58454

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FG Köln, Urteil v. 24.08.2010 - 12 K 1839/07

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