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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 2510/04 B EFG 2011 S. 415 Nr. 5

Gesetze: DBA HUN Art. 6 DBA HUN Art. 7 Abs. 1 DBA HUN Art. 23 EStG§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG § 21

Rangverhältnis abkommensrechtlicher Vorschriften

abkommensrechtliche Behandlung der Einkünfte einer Personengesellschaft

mitunternehmerische Betriebsaufspaltung

Leitsatz

1. Die spezielleren abkommensrechtlichen Vorschriften gehen regelmäßig den allgemeineren rechtsfolgemäßig vor. Nur wenn die speziellere Vorschrift einen rechtsfolgemäßigen Vorbehalt zu Gunsten der allgemeineren Vorschrift enthält und die Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt sind, tritt die Rechtsfolge der spezielleren Vorschrift hinter der allgemeineren zurück.

2. Wird ein Unternehmen von einer Personengesellschaft betrieben, so wird es aus deutscher Sicht abkommensrechtlich anteilig als ein solches der Gesellschafter der Personengesellschaft behandelt. Jeder Gesellschafter betreibt anteilig das Unternehmen der Personengesellschaft.

3. Unterhält die Besitzgesellschaft im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung in Ungarn eine Betriebsstätte und hängen ihre (finanziell weit weniger bedeutenden) Einkünfte aus der Vermietung unbeweglicher Wirtschaftsgüter personell und sachlich mit ihren – betragsmäßig weit überwiegenden (= 90 v. H. ihrer Gesamteinkünfte im Streitjahr) – Einkünften aus der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter eng zusammen und können ihrer ungarischen Betriebsstätte zugerechnet werden, so sind auch die Einkünfte aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens deshalb als „Unternehmensgewinne” i. S. d. Art. 7 Abs. 1 DBA-Ungarn zu qualifizieren.

Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 6 Nr. 16
DStRE 2011 S. 932 Nr. 15
EFG 2011 S. 415 Nr. 5
IWB-Kurznachricht Nr. 10/2011 S. 347
IAAAD-58377

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.09.2010 - 9 K 2510/04 B

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