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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 563/08

Gesetze: EStG 1997 § 9 Abs. 5EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3EStG 1999 § 9 Abs. 5EStG 1999 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1EStG 1999 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2EStG 1999 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 ThürHG § 47 GG Art. 5 Abs. 3

Häusliches Arbeitszimmer nicht Tätigkeitsmittelpunkt eines Hochschulprofessors

Leitsatz

1. Das häusliches Arbeitszimmer stellt für einen Hochschulprofessor in Thüringen auch dann nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, wenn er neben dem Lehrauftrag zu Hause in erheblichem zeitlichem Umfang Forschungsaufgaben und -aktivitäten nachgeht. Das häusliche Arbeitszimmer darf nicht nur einen von mehreren Schwerpunkten aller beruflichen Betätigungen des Steuerpflichtigen bilden.

2. In der Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG 1997/1999 ist auch kein Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit i. S. d. Art 5 Abs. 3 GG zu erkennen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAD-58360

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Thüringer FG, Urteil v. 04.11.2009 - 1 K 563/08

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