Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c Absatz 1 EStG; Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen; Königreich Saudi-Arabien, Abzugsteuer für Nicht-Ansässige
Der saudi-arabischen income tax unterliegen natürliche Personen mit ihren gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften und juristische Personen mit ihren gewerblichen Einkünften. Nicht ansässige Personen sind nur mit ihren aus saudi-arabischen Quellen stammenden Einkünften steuerpflichtig. Bei ihnen wird diese income tax in Form einer abgeltenden Quellensteuer (withholding tax for Non-Residents) erhoben. Die Sätze dieser Quellensteuer betragen:
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– 5 % | für Betriebsstättengewinne, Dividenden, Zinsen sowie für Honorare für technische und beratende Leistungen, |
– 15 % | für Lizenzgebühren und für Zahlungen für Dienstleistungen von der Haupt- verwaltung oder von verbundenen Unternehmen, |
– 20 % | für Managementgebühren. |
Diese abgeltende Quellensteuer für Nicht-Ansässige ist eine besondere Erhebungsform der income tax in Saudi-Arabien. Sie entspricht daher der im Anhang 12 II des Einkommensteuer-Handbuchs genannten income tax und ist mit der deutschen Einkommensteuer im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG vergleichbar.
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Das Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen (Anhang 12 II des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs zu § 34c EStG) wird bei nächster Gelegenheit entsprechend angepasst.
Das Schreiben entspricht im Wesentlichen einem , das in einem Einzelfall ergangen ist.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2293.1.1-4/2
St32
Fundstelle(n):
IStR 2011 S. 164 Nr. 4
QAAAD-58211