BGH Beschluss v. - IX ZB 48/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG München, 18 EU 2/08 vom LG München I, 22 O 11406/07 vom

Gründe

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) besteht nicht.

1. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts genügt den von der Beschwerde herangezogenen Grundsätzen (vgl. , VersR 1980, 533 unter II. 1.; v. - VI ZR 222/91, NJW 1992, 2291, 2292 unter II. 2. c). Das Berufungsgericht hat die Unterschiede der beiden Sachverständigengutachten von Prof. Dr. v. Ar. und Prof. Dr. K. behandelt und dargelegt, weshalb es dem zweitinstanzlichen Gutachten gefolgt ist. Eine Verpflichtung zur nochmaligen Befragung des erstinstanzlichen Sachverständigen bestand nicht.

2. Hätte das Berufungsgericht gegen die §§ 176 BEG, 286 ZPO verstoßen, so läge in diesem Verfahrensfehler des Einzelfalls kein Grund zur Zulassung der Revision (, bei [...] Rn. 5, 6). Das von Art. 103 Abs. 1 GG garantierte rechtliche Gehör der Klägerin ist insoweit nicht berührt worden.

3. Auch die von der Beschwerde geltend gemachte "Beweisnot" der Hinterbliebenen angesichts der Meinungsverschiedenheiten der medizinischen Wissenschaft gibt keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Die hieraus erwachsenen Folgen sind nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig (vgl. , bei [...] Rn. 4).

Fundstelle(n):
LAAAD-57994