BAG Urteil v. - 3 AZR 564/09

Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - Barber-Urteil

Gesetze: § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 S 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG

Instanzenzug: ArbG Oldenburg (Oldenburg) Az: 5 Ca 714/05 B Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 3 Sa 1956/06 B Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe der an den Kläger ab dem zu zahlenden Betriebsrente.

Der 1941 geborene Kläger war mit dem in die Dienste der W GmbH getreten. Diese hatte ihm eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Pensionsordnung vom (im Folgenden: PO 76) erteilt. In der PO 76 heißt es auszugsweise:

3Rechtsnachfolgerin der W GmbH war die A W GmbH. Diese firmierte im Jahre 2002 zur A GmbH, der jetzigen Beklagten, um.

4Der Kläger war aufgrund einer Vereinbarung vom mit Ablauf des aus dem Arbeitsverhältnis mit der A W GmbH ausgeschieden. Im vierten Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte er einen Bruttomonatsverdienst iSv. § 3 PO 76 iHv. 2.613,30 Euro erzielt. Seit dem bezieht er eine monatliche Betriebsrente iHv. 329,30 Euro. Diesen Betrag hatte die Beklagte errechnet, indem sie die fiktive Vollrente des Klägers wegen seines vorzeitigen Ausscheidens ratierlich und wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme mittels eines versicherungsmathematischen Abschlags gekürzt hatte.

5Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer um 125,55 Euro höheren monatlichen Betriebsrente verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, die Vollrente dürfe nur wegen seines vorzeitigen Ausscheidens gekürzt werden, nicht jedoch wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente. Die Regelung in § 4 PO 76 sei nicht einschlägig, da er nicht ausgeschieden sei, um von der flexiblen Altersgrenze in der Rentenversicherung Gebrauch zu machen. Eine zeitratierliche Kürzung wegen des vorgezogenen Rentenbezuges komme nur bei Inanspruchnahme einer Invaliditätsrente in Betracht. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach den Wertungen der PO 76 die begünstigten Arbeitnehmer bei einer Dienstzeit von 25 Jahren die Höchstrentenleistung erhalten sollten. Maßgebend für das Erreichen der Höchstrente sei damit nicht das 65. Lebensjahr, sondern eine Betriebstreue von 25 Dienstjahren. Zudem sei für die Ermittlung der Rentenhöhe nicht auf den Bruttomonatsverdienst im vierten Monat vor seinem Ausscheiden abzustellen, sondern auf die hypothetische Bruttomonatsvergütung im vierten Monat vor dem Ausscheiden aufgrund des 65. Lebensjahres (Dezember 2005). Unter Berücksichtigung des „Barber-Urteils“ des Europäischen Gerichtshofs ( - C-262/88 - Slg. 1990, I-1889) ergebe sich für die Zeit bis zum ein Teilanspruch iHv. 343,95 Euro und für den Zeitraum danach iHv. 119,90 Euro, so dass sein Gesamtbetriebsrentenanspruch 454,85 Euro monatlich betrage.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

7Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vollrente des Klägers sowohl wegen seines vorzeitigen Ausscheidens als auch wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme kürzen zu dürfen. § 4 PO 76 sei auf den Kläger anwendbar. Da dieser die Betriebsrente 47 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen habe, ergebe sich ein versicherungsmathematischer Abschlag von 23,5 %. Maßgeblich für die Berechnung der Betriebsrente sei der Bruttoverdienst des Klägers im vierten Monat vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Da bei seinem Ausscheiden nicht festgestanden habe, welche Vergütung er im vierten Monat vor dem Ausscheiden aufgrund des 65. Lebensjahres erhalten hätte, greife die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG auch für ihn. Das Erreichen einer Kappungsgrenze stehe der Rentenkürzung nicht entgegen.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger eine um 18,66 Euro, das Landesarbeitsgericht hat ihm eine um 53,33 Euro höhere monatliche Betriebsrente zuerkannt. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

9Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht eine um lediglich 53,33 Euro höhere monatliche Betriebsrente zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dem Kläger stehen keine weitergehenden als die bereits zu seinen Gunsten ausgeurteilten Betriebsrentenansprüche zu.

10I. Aus der PO 76 kann der Kläger keine Ansprüche herleiten. § 7 Satz 2 PO 76 sieht vor, dass Ansprüche erlöschen, soweit der Versorgungsberechtigte vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Unternehmen ausscheidet. Versorgungsfall in diesem Sinne ist die Gewährung der Altersrente nach § 2 Nr. 1 PO 76 mit Erreichen der dort vorgesehenen Altersgrenze von 65 Jahren oder die Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze nach § 4 PO 76 bei unmittelbarem Ausscheiden aus den Diensten der Arbeitgeberin. Beide Versorgungsfälle lagen nicht vor, als das Arbeitsverhältnis endete. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch nicht 60 Jahre alt.

11II. Der Kläger hat nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts Anspruch auf eine um lediglich 53,33 Euro höhere monatliche Betriebsrente. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen ihm nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Berechnung der Betriebsrente die Bruttogrundvergütung des Klägers im vierten Monat vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis maßgeblich ist und dass die Beklagte berechtigt ist, die erreichbare Vollrente wegen des vorzeitigen Ausscheidens zeitratierlich zu kürzen sowie wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente einen versicherungsmathematischen Abschlag vorzunehmen.

121. Da dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem zugesagt worden waren, das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 35. Lebensjahres geendet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt bereits zehn Jahre bestanden hat (§ 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG), ist der Kläger vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Er nimmt seine Betriebsrente vorgezogen, dh. vor Erreichen der festen Altersgrenze in Anspruch (vgl. § 6 BetrAVG).

132. Das Betriebsrentengesetz enthält keine Berechnungsregeln für die Ermittlung der Höhe der vorgezogenen Betriebsrente. Deshalb müssen nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats die Regeln zur Berechnung der Rentenhöhe den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entnommen werden. Danach ergibt sich im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten: Einmal wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebstreue bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen ergibt sich eine Verschiebung des in der Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung daraus, dass er die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt. Der Senat hat dem ersten Gesichtspunkt dadurch Rechnung getragen, dass die Vollrente nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann vom Arbeitgeber dadurch berücksichtigt werden, dass die Versorgungsordnung einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht (vgl.  - Rn. 30, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88; - 3 AZR 1061/06 - Rn. 23, 24, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31).

143. Danach stehen dem Kläger keine über den vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Betrag hinausgehenden Betriebsrentenansprüche zu.

15a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass zur Ermittlung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente zunächst entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG die erreichbare Vollrente zu ermitteln ist. Dabei gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Festzustellen ist demnach nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern eine fiktive. Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls kommt es nicht an. Zugrunde zu legen ist vielmehr zum einen die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und sind zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen zwar auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalls hochzurechnen. Eine Hochrechnung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die künftige Entwicklung bestimmter Faktoren durch die bei Ausscheiden bereits vorhandenen Bemessungsgrundlagen feststeht. Das ist beispielsweise bei einer gehaltsabhängigen Versorgung der Fall, für die in der Versorgungsordnung ein bestimmter fester jährlicher Steigerungsbetrag vorgesehen ist. Anders verhält es sich idR entgegen der Auffassung der Revision bei einer gehaltsabhängigen Versorgung, die auf das Tarifgehalt zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls abstellt. Hier ist die weitere Entwicklung durch Tariferhöhungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens idR nicht sicher absehbar, sondern völlig offen. Deshalb greift der Festschreibeeffekt. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass bereits beim Ausscheiden des Arbeitnehmers der Umfang der Versorgungsanwartschaft endgültig feststeht. Er hat es deshalb auch in Kauf genommen, dass sich die Versorgungsanwartschaft für ausscheidende Arbeitnehmer einerseits und im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer andererseits unterschiedlich darstellt (vgl.  - Rn. 18 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 51; - 3 AZR 1061/06 - Rn. 30, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31).

16Das Landesarbeitsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass für die Berechnung des Betriebsrentenanspruchs entsprechend § 3 Nr. 1 PO 76 die Bruttomonatsvergütung des Klägers im vierten Monat vor seinem Ausscheiden maßgeblich ist. Bei Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis stand nicht fest, wie sich die tariflichen Vergütungen entwickeln würden. Eine Hochrechnung konnte demnach nicht erfolgen. Die Bruttogrundvergütung hat 2.613,30 Euro betragen. Die fiktive Vollrente beläuft sich daher aufgrund der Kappungsgrenze von 20 % auf 522,66 Euro.

17b) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich wegen des vorzeitigen Ausscheidens und der vorgezogenen Inanspruchnahme ein Rentenanspruch in Höhe von 382,63 Euro errechnet.

18aa) Die Kürzung der Rente hat nicht deshalb zu unterbleiben, weil der Kläger bereits bei seinem vorzeitigen Ausscheiden die Kappungsgrenze erreicht hatte. § 3 Nr. 1 PO 76 regelt lediglich, wie hoch die Rente desjenigen Arbeitnehmers höchstens ist, der mit Erreichen der festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. § 3 Nr. 1 PO 76 legt aber nicht fest, ab welcher Betriebszugehörigkeit ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Ausscheidens die Höchstrente erreicht wird. Mithin ergibt sich nicht, dass die Höchstrente unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen ist (vgl.  - Rn. 26, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31).

19bb) § 4 PO 76 steht der zeitratierlichen Kürzung der Vollrente des Klägers entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG nicht entgegen. Diese Bestimmung betrifft ausschließlich das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Eintritt des Versorgungsfalls, dh. bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger ist jedoch zu einem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, zu dem er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht beanspruchen konnte.

20cc) Die Beklagte ist auch berechtigt, wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente einen versicherungsmathematischen Abschlag vorzunehmen. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 4 PO 76, wohl aber aus der darin zum Ausdruck kommenden Wertung, wonach die Rente bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr um 0,5 % pro Monat zu kürzen ist ( - Rn. 27 - 29, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31).

21dd) Das Landesarbeitsgericht hat den Betriebsrentenanspruch des Klägers zutreffend errechnet. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass zwei Rentenstämme zu bilden sind, weil die PO 76 unterschiedliche feste Altersgrenzen vorsieht, nämlich für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre.

22(1) Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom (- 3 AZR 1061/06 - Rn. 17 ff., EzA BetrAVG § 2 Nr. 31) zu der hier maßgeblichen PO 76 ausgeführt hat, verbleibt es für den bis zur Verkündung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Barber“ am (- C-262/88 - Slg. 1990, I-1889) erdienten Teil der Betriebsrente zwar bei der innerstaatlichen, deutschen Rechtslage. Für diesen ist von der nach der Versorgungsordnung für Männer geltenden festen Altersgrenze auszugehen. Anders verhält es sich jedoch für den Teil der Betriebsrente, der nach dem Stichtag erdient wurde: Hier ist die für Frauen geltende Altersgrenze maßgeblich.

23Danach ist die fiktive Vollrente für den ersten Rentenstamm entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich bis zum erbrachten Betriebszugehörigkeitszeit zu der bis zur festen Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) möglichen zu kürzen. Für den zweiten Rentenstamm ist die fiktive Vollrente entsprechend dem Verhältnis der seit dem bis zum tatsächlichen Ausscheiden abgeleisteten Betriebszugehörigkeitszeit zu der bis zum Erreichen der für Frauen maßgeblichen festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeitszeit zu kürzen.

24Nach der „Barber-Entscheidung“ ist eine Benachteiligung der Männer ab dem Stichtag nicht nur beim Pensionsalter, sondern auch bei der Leistungshöhe oder bei den sonstigen Leistungsvoraussetzungen unzulässig (vgl.  - BAGE 112, 1). Wird zwar für Männer und Frauen eine einheitliche Altersgrenze festgelegt, jedoch im Fall der vorgezogenen betrieblichen Altersleistung für Frauen ein geringerer oder kein versicherungsmathematischer Abschlag berechnet, so ist dies ebenfalls nur für den Teil der Betriebsrente zulässig, der auf die Beschäftigungszeiten bis zum zurückgeht (vgl.  - zu II 2 der Gründe, BAGE 107, 358; - 3 AZR 530/06 - Rn. 20, AP EG Art. 141 Nr. 18 = EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 22). Das Gleiche gilt, wenn sich unterschiedliche Pensionsalter dahin auswirken, dass Frauen sich keinen versicherungsmathematischen Abschlag gefallen lassen müssten (ebenso im Ergebnis  - Rn. 33, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31). Aus dem Grunde ist auch hier zwischen der sog. „Vor-Barber-Zeit“ und der sog. „Nach-Barber-Zeit“ zu unterscheiden.

25(2) Das Landesarbeitsgericht hat für die „Vor-Barber-Zeit“ zutreffend eine Betriebsrente iHv. 262,73 Euro errechnet. Es hat die Betriebszugehörigkeitszeit bis zum von 366 Monaten ins Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeitszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres von 557 Monaten gesetzt und hieraus einen Prozentsatz von 65,71 ermittelt. Dies ergab zunächst einen Rentenbetrag von 343,44 Euro. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente war dieser Betrag nochmals zu kürzen um den versicherungsmathematischen Abschlag iHv. 23,5 %.

26Für die „Nach-Barber-Zeit“ hat das Landesarbeitsgericht ebenso zutreffend einen Betriebsrentenanspruch iHv. 119,90 Euro errechnet. Für die tatsächliche Betriebszugehörigkeitszeit ab dem waren 114 Monate in Ansatz zu bringen und für die mögliche Betriebszugehörigkeitszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres waren es 497 Monate. Dies ergibt einen Prozentsatz von 22,94. Ein versicherungsmathematischer Abschlag hatte für diesen Teil der Betriebsrente zu unterbleiben.

27Aus der Summe der beiden Beträge errechnet sich eine Betriebsrente iHv. 382,63 Euro monatlich. Damit hat der Kläger unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Betriebsrente iHv. 329,30 Euro Anspruch auf den vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Betrag von 53,33 Euro pro Monat. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2011 S. 113 Nr. 2
DB 2011 S. 540 Nr. 9
SAAAD-57889