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BFH 25.08.2010 I R 102/09, BBK 24/2010 S. 1159

Bilanzierung | Nachträgliche Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten vor 1999

Unverzinsliche Verbindlichkeiten sind abzuzinsen . Die Regelung gilt auch für (Alt-) Verbindlichkeiten, die vor dem entstanden sind . Unterbleibt die Abzinsung einer (Alt-)Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag , muss sie nach Ansicht des BFH zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden.

Der sich danach ergebende Abzinsungsgewinn kann durch eine [i]Rücklage für AbzinsungsgewinneRücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG 1997 gemindert werden. Die Rücklagemöglichkeit gilt nach Ansicht des BFH also nicht nur für (Alt-)Verbindlichkeiten, die bereits zum abgezinst wurden , [i]Nur anteilige Bildungsondern auch bei nachträglicher Abzinsung zu einem späteren Bilanzstichtag.

Allerdings ist in diesem Fall die Rücklage nicht mehr in Höhe von 9/10 zu bilden; vielmehr kann sie nur noch anteilig für den verbleibenden Teil des Neun-Jahres-Zeitra...

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