Wurde die Steuer vorläufig festgesetzt, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit
beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat.
Die Ungewissheit ist beseitigt, wenn das FA davon positive Kenntnis hatte und die Tatbestandsmerkmale für die endgültige
Steuerfestsetzung feststellen kann.
Hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht ist eine Ungewissheit i. S. des § 165 AO nur gegeben, wenn die maßgeblichen Hilfstatsachen
nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden können. Die Ungewissheit besteht nicht mehr, wenn die maßgeblichen
(Hilfs-)Tatsachen entstanden sind und dies dem FA bekannt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2010 S. 1162 Nr. 25 TAAAD-57854
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.01.2010 - 8 K 46/08
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