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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 392/2009 EFG 2011 S. 361 Nr. 4

Gesetze: ErbStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 8, KStG § 10 Nr. 2

Schenkungsteuer für von als Betriebseinnahmen erfassten Geldmitteln

Leitsatz

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden als Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Unentgeltliche Zuwendungen Dritter sind grundsätzlich als körperschaftsteuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Gemäß § 10 Abs. 8 ErbStG sowie § 10 Nr. 2 KStG ist weder die Schenkungsteuer noch die Körperschaftsteuer gewinn- bzw. erwerbsmindernd zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2011 S. 726 Nr. 12
DStRE 2011 S. 227 Nr. 4
EFG 2011 S. 361 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2010 S. 4248
OAAAD-57847

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 29.07.2010 - 4 K 392/2009

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