Schenkungsteuer für von als Betriebseinnahmen erfassten Geldmitteln
Leitsatz
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden als Schenkung
unter Lebenden der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Unentgeltliche Zuwendungen Dritter sind grundsätzlich als körperschaftsteuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Gemäß
§ 10 Abs. 8 ErbStG sowie § 10 Nr. 2 KStG ist weder die Schenkungsteuer noch die Körperschaftsteuer gewinn- bzw. erwerbsmindernd
zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 726 Nr. 12 DStRE 2011 S. 227 Nr. 4 EFG 2011 S. 361 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2010 S. 4248 OAAAD-57847
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 29.07.2010 - 4 K 392/2009
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