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BFH 21.10.2010 IV R 21/07, NWB 50/2010 S. 4060

Körperschaftsteuer | „Vergessene” Verrechnung mit vororganschaftlichen Verlusten

Nach dem ist ein Ergebnisabführungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der Jahresüberschuss der Organgesellschaft nicht mit einem vororganschaftlichen Verlustvortrag verrechnet, sondern an den Organträger abgeführt wird.

Anmerkung:

Der Fehler, der im Streitfall zur Nichtanerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft führte, besteht darin, dass ein Verlustvortrag bei der Gewinnabführung versehentlich unberücksichtigt blieb, obwohl der Ergebnisabführungsvertrag in Übereinstimmung mit § 301 AktG regelte, dass der ohne die Gewinnabführung entstehende [i]Eisolt, NWB 41/2010 S. 3268 Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag, aus dem Vorjahr abzuführen sei.

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