Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Scheinbar korrekte Rechnung, dennoch kein Vorsteuerabzug!
Was ist zu tun?
Enthält die Rechnung entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist nach dem der Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Daran anschließend stellt sich für den Leistungsempfänger und seinen steuerlichen Berater die Frage, was können sie tun, um eine solche Situation zu vermeiden bzw. welche rechtlichen Möglichkeiten haben sie noch, wenn dieser Fall eingetreten ist. Auf diese Fragen gibt der nachfolgende Beitrag Antworten.
I. Fallkonstellation und Entscheidung
[i]Kein Vorsteuerabzug bei Verwendung von „Wv-Nummer”Im Urteil v. 2. 9. 2010 - V R 55/09 NWB VAAAD-55613 hatte der BFH zu entscheiden, ob der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn der leistende Unternehmer in seiner Rechnung statt einer Steuernummer eine sog. Wv-Nummer (im Urteilsfall „75/180/Wv”) verwendet. Bei der Steuernummer handelt es sich gemäß Definition des BFH um „die dem Steuerpflichtigen zur verwaltungstechnischen Erfassung und der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erteilte und mitgeteilte Nummer”. [i]Verwendung der „richtigen” SteuernummerEine „Wv-Nummer” erhält der Steuerpflichtige hingegen, solange das Finanzamt i...