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Kostenrechnungs- und Controllinglexikon vom

Kostensteuern

Prof. Jürgen Grabe und Prof. Dr. Ute Vanini
Begriff:

K. sind Steuern, die durch die betriebliche Tätigkeit entstehen und deshalb in die Kalkulation eingehen. Zu den Steuern mit Kostencharakter rechnet man: Gewerbesteuer, Kraftfahrzeug- und Grundsteuer.

Problem:

Beim Ansatz der K. ist eine zeitliche Abgrenzung vorzunehmen. Maßgebend ist nicht der Zeitpunkt der Steuerzahlung, sondern der Zeitraum der Steuerverursachung.

Gegensatz:

Nicht als Kosten kalkulierbare Steuern sind: Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer.

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