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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 8 V 1268/10 EFG 2011 S. 448 Nr. 5

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

Besteuerung von Hebelzertifikaten

Leitsatz

  1. Als Termingeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG sind alle Geschäfte anzusehen, die ein Recht auf Zahlung eines Geldbetrages oder auf einen sonstigen Vorteil (z.B. die Lieferung von Wertpapieren) einräumen, der sich nach anderen Bezugsgrößen (z.B. der Wertentwicklung von Wertpapieren, Indices, Futures, Zinssätzen) bestimmt.

  2. Geschäfte mit Zertifikaten, die als Schuldverschreibung das Recht verbrieften, von der Bank als Emittent die Zahlung eines Geldbetrages, den sog. Einlösungsbetrag, zu verlangen, der sich unter Anwendung eines Hebel nach dem Goldpreis zu bestimmten Bewertungsstichtagen richtet, werden steuerlich als Termingeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG erfasst.

  3. Änderungen des privaten Vermögens werden nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG steuerlich erfasst, wenn sie als Erfolg einer gerade auf Wertsteigerung und nicht auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit anzusehen sind.

  4. Die Tätigkeit bei Termingeschäften ist nicht auf Fruchtziehung, sondern über die Entwicklung des Basiswertes auf die Erzielung von Wertsteigerungen des eingesetzten Vermögens gerichtet. Gewinn oder Verlust ist der Unterschiedsbetrag des den gesamten Behaltenszeitraum zwischen Erwerb und Beendigung umfassenden Vergleichs, der im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 5 EStG in dem Zeitpunkt realisiert wird, in dem der Eintritt des Knock-out-Ereignisses zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führt.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 25 Nr. 1
EFG 2011 S. 448 Nr. 5
BAAAD-57137

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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 22.10.2010 - 8 V 1268/10

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