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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 885/10 AO EFG 2011 S. 104 Nr. 2

Gesetze: AO § 236 Abs. 1AO § 233aBGB § 291UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2UStG § 21 Abs. 2 ZK Art. 241 Unterabs. 1 Satz 1 Anstrich 2 ZK Art. 241 Unterabs. 2

Erstattung entrichteter Einfuhrumsatzsteuer

Leitsatz

  1. Ebenso wie § 291 BGB setzt der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 AO nicht voraus, dass der Gläubiger einen Zinsschaden nachweist.

  2. § 236 Abs. 1 AO ist keiner teleologischen Reduktion in den Fällen zugänglich, in denen der Gläubiger des Anspruchs auf Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

  3. Unerheblich ist daher, ob der Gläubiger wegen des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs mit einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO rechnen muss.

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 15 Nr. 1
EFG 2011 S. 104 Nr. 2
IAAAD-57126

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.10.2010 - 4 K 885/10 AO

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