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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 435/06

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, SGB VII § 9 Abs. 1

Werbungskostenabzug der Behandlungskosten für die Mensendieck-Methode einer an einem Impingement-Syndrom leidenden Berufsgeigerin

Leitsatz

1. Leidet eine Berufsgeigerin an einem Impingement-Syndrom der linken Schulter mit anhaltenden Spannungen, Funktionsstörungen und Schmerzen im Schulterbereich sowie an schmerzbedingter Fehlhaltung der Wirbelsäule, so können die Kosten für eine therapeutische Behandlung und gymnastische Übungen nach der „Mensendieck”-Methode beruflich veranlasst sein und die Berufsmusikerin zum Werbungskostenabzug berechtigen.

2. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Aufwendungen nicht von der Krankenkasse erstattet werden und es sich bei dem Impingement-Syndrom nicht um eine Berufskrankheit i. S. v. § 9 Abs. 1 SGB VII handelt.

Fundstelle(n):
OAAAD-57124

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Sächsisches FG, Urteil v. 26.10.2010 - 5 K 435/06

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