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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 379/09 EFG 2011 S. 1044 Nr. 12

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, AO § 182 Abs. 1 S. 1, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, AO § 179 Abs. 2 S. 2

Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids hinsichtlich der Qualifizierung der Einkunftsart

keine Umqualifizierung von Besteuerungsgrundlagen auf Gesellschafterebene

Leitsatz

1. Die Feststellung, ob der Gewinn(-anteil) eines Gesellschafters zu den laufenden, der Regelbesteuerung unterliegenden oder zu den außerordentlichen Einkünften i. S. d. §§ 16, 34 EStG zählt, gehört zu den eigenständigen Regelungen eines Feststellungsbescheids.

2. Die Qualifizierung eines Veräußerungsgewinns als laufende oder außerordentliche Einkünfte wird von der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids erfasst, da sie sich aus den von den Gesellschaftern gemeinsam verwirklichten Tatbestandsmerkmalen ergibt und nicht aus solchen, die der Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft verwirklicht hat.

3. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, zu deren Umlaufvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, sind laufende Gewine, die nicht nach §§ 16, 34 EStG einkommensteuerbegünstigt sind.

4. Eine fehlerhafte Qualifikation von Einkünften auf der Ebene der Gesellschaft kann aufgrund der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nicht auf der Ebene des Gesellschafters durch eine „Umqualifizierung” der Einkünfte bei der Steuerfestsetzung korrigiert werden, wenn der Fehler nicht erst auf der Ebene des Gesellschafters, sondern bereits auf der Ebene der Gesellschaft erkennbar ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1044 Nr. 12
PAAAD-57115

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.04.2010 - 4 K 379/09

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