Spekulationsgewinn: Anzuwendendes Recht bei Veräußerung im Jahr
1997 und Zufluss im Jahr 2000 – Erhöhung der Abfindung gemäß § 304 AktG
Leitsatz
Das für die Besteuerung eines
Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften anzuwendende Recht ist allein nach
der im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte geltenden
Rechtslage zu beurteilen. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen kommt
es nicht an.
Veräußert der Stpfl. im Jahr
1997 erworbene Aktien im gleichen Jahr durch die Annahme einer Abfindung gemäß
§ 304 AktG und erfolgt im Jahr 2000 eine Erhöhung der ursprünglichen
Barabfindung, so ist im Veranlagungszeitraum 2000 kein Spekulationsgewinn zu
versteuern. Aus § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG i.d.F. des StSenkG ergibt sich nichts
anderes.
Für das Jahr 1997 ist eine
Besteuerung ausgeschlossen, da § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG 1997
nach dem (BVerfGE 110, 94) wegen
struktureller Vollzugshindernisse unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG und damit
nichtig ist, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 447 Nr. 5 BAAAD-57111
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2010 - 14 K 1324/10 F
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.