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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 11 V 252/10

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 15b, EStG § 32b

Wahl der Gewinnermittlungsart des inländischen Gesellschafters einer ausländischen bilanzierenden Gesellschaft – Steuerstundungsmodell und Progressionsvorbehalt

Leitsatz

  1. Die Fiktion eines Gewerbebetriebes gilt auch bei einer im Inland steuerpflichtigen vermögensverwaltenden ausländischen Personengesellschaft, wenn sie nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Personengesellschaft entspricht.

  2. Obwohl die Zuweisung des Besteuerungsrechts nach dem Doppelbesteuerungsabkommen losgelöst von der Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu erfolgen hat, bleibt die Vorschrift für die Qualifizierung der Einkünfte nach innerstaatlichem Recht gültig.

  3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine ausländische Buchführungspflicht zugleich eine inländische Buchführungspflicht nach § 140 AO – wegen einer Verpflichtung nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen – auslösen kann.

  4. Bei einem nach ausländischem Recht erstellten Jahresabschluss handelt es sich nicht um einen solchen, zu dessen Aufstellung eine rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG bestand bzw. der freiwillig im Sinne dieser Vorschrift aufgestellt wurde, da sich die Vorschrift in beiden Alternativen nur auf einen Jahresabschluss bezieht, der dem deutschen Handels- oder Steuerrecht entsprechend aufgestellt wurde.

  5. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob sich aus § 146 Abs. 2 S. 2 - 4 AO eine zwingende Maßgeblichkeit der ausländischen Bilanz einer Gesellschaft für die Zwecke der Besteuerung der Gesellschafter im Inland herleiten lässt.

  6. Nach summarischer Prüfung kann ein Gewinn – für den im Ausland eine Bilanz erstellt wurde – für die Besteuerung im Inland durch eine Überschussrechnung ermittelt werden.

  7. Steuerstundungsmodelle liegen immer dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten wird, zumindest in der Anfangsphase der Investitionen die prognostizierten Verluste mit übrigen positiven Einkünften zu verrechnen.

  8. Beruht die Gesellschaftsgründung auf einer individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen und handelt es sich nicht um eine Beteiligung an einer Fondgesellschaft, bei der eine Vermarktung eines konkret vorgefertigten Konzepts beziehungsweise eine Bündelung von Verträgen erfolgt, fehlt es nach summarischer Prüfung an der für ein Steuerstundungsmodell erforderlichen Modellhaftigkeit und der typischen Passivität des Investors.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 267 Nr. 5
IStR 2011 S. 116 Nr. 3
AAAAD-57107

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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 29.10.2010 - 11 V 252/10

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