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StuB 23/2010 S. 928

Nachweis des Interesses eines Massekreditgläubigers für Einsicht in die Insolvenzakten

Um Einsicht in die Insolvenzakten zu erhalten, müssen Massegläubiger ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Ein rein wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse genügt nicht. Wirtschaftliche Interessen sind aber ausreichend, sofern sie einen rechtlichen Bezug zum Verfahrensgegenstand bzw. Streitstoff der Akten haben und Interessen des Antragstellers durch das Verfahren selbst konkret berührt werden oder wenigstens durch den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt. Der Antrag muss im Einzelnen darstellen, welche Informationen der Massegläubiger zur hinreichenden Verfolgung seiner Ansprüche gegen die Masse benötigt. Die Entscheidung des Gerichts unterliegt pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der informationellen Selbstbestimmung der Beteiligten und ...

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