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BGH 14.10.2010 IX ZB 224/08, NWB 49/2010 S. 3943

Insolvenzrecht | Nachrang der Umsatzsteuerschuld

Bei eingetretener Masseunzulänglichkeit muss ein Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeiten in der Reihenfolge Verfahrenskosten, Neumasseverbindlichkeiten und übrige Masseverbindlichkeiten berichtigen (§ 209 Abs. 1 InsO). Verwertet er Gegenstände des schuldnerischen Anlagevermögens, gehört die dabei anfallende Umsatzsteuer nicht zu den vorrangig zu berichtigenden Verfahrenskosten. Führt der Verwalter unter Verletzung dieses Vorrangs dennoch die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, weil er irrigerweise glaubt, er sei dazu verpflichtet, ist deshalb sein bei Stundung der Verfahrenskosten gegen die Landeskasse bestehender Anspruch auf Verwaltervergütung um die Höhe der abgeführten Umsatzsteuer zu kürzen.

Anmerkung:

Aus der Nichtabführung droht dem Insolvenzverwalter auch keine persönliche Haftung für die Umsatzs...

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