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BFH 02.09.2010 VI R 11/09, NWB 49/2010 S. 3937

Einkommensteuer | Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Krankheitskosten, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können zwangsläufig erwachsen, wenn der Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. (2) Dies gilt selbst dann, wenn sich der Steuerpflichtige für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet. (3) Ihre Grenze findet die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Außenseitermethoden nach § 33 EStG allerdings, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist.

Anmerkung:

Man könnte sagen, dass der nunmehr für die außergewöhnlichen Belastungen wi...

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