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BFH 31.08.2010 VIII R 36/08, NWB 49/2010 S. 3940

Finanzgerichtsordnung | Verzicht auf mündliche Verhandlung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein vom Kläger erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird wirkungslos, wenn das Finanzgericht einen Erörterungstermin anberaumt und das persönliche Erscheinen des Klägers anordnet. Das Finanzgericht darf danach nur dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten erneut darauf verzichten. (2) Bittet der Kläger wegen fehlender finanzieller Mittel für die Anreise um Entscheidung im schriftlichen Verfahren und beantragt er zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe, handelt es sich nicht um einen unbedingten Verzicht auf mündliche Verhandlung i. S. von § 90 Abs. 2 FGO.

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