OFD Frankfurt/Main - S 7410 A - 1/83 - St 16

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs

Konsequenzen des

1 Mit hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Lieferung von selbst erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch dann noch der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG unterliegt, wenn sie nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

2 Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG setzt weiterhin grund-sätzlich voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb i. S. des § 24 Abs. 2 UStG noch bewirtschaftet wird. Leistungen, die nach Einstellung der Erzeugertätigkeit erbracht werden, unterliegen daher grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.

3 Randziffer 2 gilt nicht für nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführte Umsätze aus der Lieferung selbst erzeugter Produkte. Randziffer 2 gilt ebenfalls nicht für im engen sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe vorgenommenen Hilfsumsätze, sofern es sich dabei um Lieferungen handelt (z. B. Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen) und der Unternehmer das einzelne Wirtschaftsgut nach Einstellung der Erzeugertätigkeit nicht für die Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Regelbesteuerung unterliegen. Insoweit entfällt eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG. Wird die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit in mehreren Schritten aufgegeben und werden dabei nur vorübergehend die Tierbestandsgrenzen des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG überschritten, liegt insofern kein für die Besteuerung nach Durchschnittssätzen schädlicher Strukturwandel vor (vgl. Abschnitt 264 Abs. 2 Satz 9 UStR).

4 Sonstige Leistungen, die nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, unterliegen der Regelbesteuerung, auch wenn die einzelne Leistung in der Sphäre des Leistungsempfängers zu dessen urproduktiver Tätigkeit beiträgt.

5 Die Grundsätze des sind in den Fällen der Option nach § 24 Abs. 4 UStG nicht anzuwenden. Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Optionserklärung ausgeführte Leistungen unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung, auch wenn dabei zuvor selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte veräußert oder Hilfsumsätze ausgeführt werden.

6 Soweit Abschnitt 217e Abs. 7 und Abschnitt 264 Abs. 5 UStR sowie das (a. a. O.) den Regelungen dieses Schreibens entgegen stehen, sind sie nicht mehr anzuwenden. Für vor dem ausgeführte Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie vor diesem Zeitpunkt ausgeführte Hilfsumsätze wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterwirft. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG ist zu beachten.

Zusatz der OFD

7 Der Abschnitt 264 Abs. 2 S. 9 UStR entspricht dem Abschnitt 24.1 Abs. 4 S. 5 des ab dem gültigen Abschnitts des UStAE.

OFD Frankfurt/Main v. - S 7410 A - 1/83 - St 16

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FAAAD-56625