Steuerliche Behandlung von Kirchensteuer nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG an Religionsgemeinschaften, die in anderen EU-/EWR-Staaten ansässig sind
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird an der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der ausschließlich Kirchensteuer an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts von § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG erfasst war, nicht mehr festgehalten.
Auch Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angewendet wird, und die bei Inlandsansässigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuerkennen wären, sind als Sonderausgabe nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG abziehbar. Hierzu wird auf die Auflistung der übrigen EU-/EWR-Staaten, die Kirchensteuer erheben (Stand: ), in der beigefügten Anlage verwiesen. Soweit Religionsgemeinschaften zwar in den aufgeführten EU-/EWR-Staaten ansässig, jedoch nicht in der Anlage aufgeführt sind, sind für die fiktive Einordnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts die zuständigen Innen- oder Kultusbehörden einzubeziehen.
Dieses Schreiben ist ab sofort auf alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen anzuwenden.
Anlage Übersicht über EU-/EWR-Staaten, in denen Kirchensteuer im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG erhoben wird (Stand )
Tabelle in neuem Fenster öffnen
EU-/EWR-Staat | Name der
nationalen Kirchensteuer | Staatlich
anerkannte Religionsgemeinschaften |
Dänemark | Kirkeskat | Evangelisch-lutherische Staatskirche – Folkekirken |
Finnland | Kirkollisvero/Kyrkoskatt | Evangelisch-lutherische und orthodoxe Staatskirche |
BMF v. - IV C 4
-S 2221/07/0004
:001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 1311
DB 2010 S. 2647 Nr. 48
EStB 2011 S. 24 Nr. 1
FR 2011 S. 92 Nr. 2
StB 2011 S. 14 Nr. 1
KAAAD-56619