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FG Münster Urteil v. - 9 K 2179/08 E EFG 2011 S. 234 Nr. 3

Gesetze: EStG a.F. (2006) § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 4 Satz 2 EStG a.F. (2006) § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 4 Satz 1 Buchst c

Kapitaleinkünfte:

Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen

Leitsatz

Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c) EStG a.F. sind als negative Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. zu berücksichtigen, wenn zwar eine sichere Mindestverzinsung zugesagt wurde, die jeweilige Gesamtverzinsung aber von dem ungewissen Ereignis abhing, welchen Börsenkurs die in einem bestimmten Aktienkorb bezeichneten Aktien zu den jährlichen Zinszahltagen im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahreswerten hatten und ob die ausgehend hiervon zu ermittelnde Verzinsung die vereinbarte Mindestverzinsung überstieg.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 234 Nr. 3
IAAAD-56475

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FG Münster, Urteil v. 22.06.2010 - 9 K 2179/08 E

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