keine Anwendung des für öffentlich Bedienstete gewährten pauschalen Kilometersatzes von 0,35 EUR auf private Arbeitnehmer
Leitsatz
1. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 13 EStG für aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen führt – auch in Anbetracht
der unterschiedlichen Pauschbeträge für den Fahrtkostenersatz je Kilometer – zu keiner Ungleichbehandlung gegenüber der nach
§ 3 Nr. 16 EStG steuerfreien Fahrtkostenerstattung für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes, da beide Vorschriften
nur die steuerfreie Erstattung von Werbungskosten erlauben, die bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ohnehin
abgezogen werden könnten.
2. Es besteht hinsichlich der Berücksichtigung von pauschalen Fahrtkosten keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von
Bediensteten öffentlicher Arbeitgeber (pauschaler Kilometerersatz von 0,35 EUR) gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft
(pauschaler Kilometersatz von 0,30 EUR).
3. Die von der Finanzverwaltung festgelegten pauschalen Kilometersätze sind als generelle Schätzungen des durchschnittlichen
Aufwands zulässig und vom FG zu beachten; dem Steuerpflichtigen steht es frei, statt dessen die tatsächlich angefallenen Kosten
oder ein über einen längeren Zeitraum anhand der anfallenden Fahrzeugkosten ermittelten individuellen Kilometersatz nachzuweisen.
4. Die Höhe der anzuwendenden pauschalen Kilometersätze ist verfassungsgemäß und führt nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung.
5. Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen gehalten, Pauschsätze an die allgemeine Kostenentwicklung anzupassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 225 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2011 S. 1426 StBW 2011 S. 338 Nr. 8 TAAAD-56467
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.10.2010 - 10 K 1768/10
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