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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 776/10 EFG 2011 S. 198 Nr. 3

Gesetze: AO § 110, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO § 355 Abs. 1, AO § 356, AO § 358

Beweislast für die fristgemäße Einlegung des Einspruchs

Leitsatz

1. Die Feststellungslast für die rechtzeitige Erhebung und den Zugang eines Einspruchs trägt der Steuerpflichtige.

2. Von einer schuldlosen Säumnis i. S. d. § 110 Abs. 1 AO kann nur ausgegangen werden, wenn die Fristversäumnis auch bei Beachtung derjenigen Sorgfalt eingetreten wäre, die einem gewissenhaften Handelnden nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zumutbar ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 198 Nr. 3
FAAAD-56463

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.09.2010 - 10 K 776/10

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