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BFH 16.09.2010 V R 57/09, NWB 48/2010 S. 3861

Abgabenordnung | Bestandskraft bei Verstoß gegen EU-Recht

Nach dem ist ein Steuerbescheid auch bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend. Nach den Vorgaben des Unionsrechts muss das steuerrechtliche Verfahrensrecht auch keine weitergehenden Korrekturmöglichkeiten für Steuerbescheide vorsehen (Bestätigung des , BStBl 2007 II S. 436).

Anmerkung:

Bescheide, die gegen Unionsrecht verstoßen, sind rechtswidrig, aber sie sind es nicht mehr als Bescheide, die gegen nationales Recht verstoßen. Diese triviale Einsicht muss gelegentlich in Erinnerung gerufen werden, zumal die Rechtsprec...

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