BMF - IV C 5 -S 2363/09/10005 BStBl 2010 I S. 838

Datenübermittlung der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 9 Satz 5 EStG); Bestimmung der Übermittlungstermine, Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens und Hinweis auf das nachfolgende Übermittlungsverfahren der melderechtlichen Änderungen

Bezug: (BStBl 2010 I S. 373)

Die Meldebehörden haben als örtliche Landesfinanzbehörden zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für jeden Steuerpflichtigen die in § 39e Absatz 9 Satz 5 EStG bezeichneten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm abzustimmenden Verfahren zu übermitteln. In einer ersten Verfahrensstufe wurden entsprechende Daten im Mai 2010 übermittelt. Nach § 39e Absatz 9 Satz 7 EStG bestimmt das Bundesministerium der Finanzen den Beginn und die Dauer der Datenübermittlung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, den Innenministerien und den Senatsverwaltungen für Inneres der Länder (Melderechtsreferate) und den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die zweite Datenübermittlung im Kalenderjahr 2010 Folgendes:

Nunmehr sind die in § 39e Absatz 9 Satz 5 i. V. m. Absatz 2 EStG bezeichneten Daten zum Stand an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Als Übermittlungszeitraum wird der Zeitraum vom 1. November bis zum bestimmt.

1. Termin und Zeitraum der Datenübermittlung

Die maßgebenden Übermittlungszeiträume werden länderweise zugeordnet und wie folgt festgelegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Baden-Württemberg
4. und
Bayern
16. bis
Berlin
Brandenburg
Freie Hansestadt Bremen
2. und
Freie und Hansestadt
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
2. und
Nordrhein-Westfalen
22. bis
Rheinland Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Soweit ein mehrtägiger Übermittlungszeitraum vorgesehen ist, soll das Datenvolumen gleichmäßig auf die Übermittlungstage verteilt werden. Der Zeitraum ab dem 26. November bis zum steht für eventuell erforderlich werdende Nachlieferungen zur Verfügung. Sollten Nachlieferungen erforderlich werden, ist der Übermittlungszeitraum zwischen der jeweiligen Meldebehörde und dem Bundeszentralamt für Steuern abzustimmen.

2. Datenübermittlung

Die Anpassung der Rechtsgrundlagen der Datenübermittlung mit Wirkung zum erfolgt durch das Jahressteuergesetz 2010. Zum Inhalt des Jahressteuergesetzes 2010 wird auf die Bundesrats-Drucksache 318/10 sowie die Ergebnisse des weiteren Gesetzgebungsverfahrens verwiesen.

Für die Datenübermittlung ist der Standard gemäß § 6 Absatz 2a der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu verwenden. Danach sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Absatz 4 Satz 1 Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Absatz 4 Satz 2 Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Als Übermittlungsstandard ist die OSCI-XMeld-Version 1.6 zu verwenden, die ab dem für alle Kommunikationspartner im OSCI-XMeld-Verfahren verbindlich ist. Der zu übermittelnde Datenumfang ergibt sich aus Kapitel 13 der OSCI-XMeld-Satzbeschreibung („Übergabe der Daten für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an das Bundeszentralamt für Steuern”) und den dazu veröffentlichten xsd-Schemata. Diese Datensatzbeschreibung sowie die dazugehörige Dokumentation stehen im Internet unter http://www.osci.de/xmeld16 zur Verfügung. Auf die Übermittlung der Religionsschlüssel entsprechend den ebenfalls zum angepassten Blättern 1101–1103 des Datensatzes für das Meldewesen weise ich ausdrücklich hin.

Für jede in der Datenübermittlung benannte Person ist neben der Identifikationsnummer der Tag der Geburt zu übermitteln. Hat das Bundeszentralamt für Steuern eine Identifikationsnummer für die benannte Person noch nicht zugeteilt, ist das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Absatz 6 Satz 2 Abgabenordnung) als Ordnungskriterium mitzuteilen.

3. Übermittlungsverfahren für die Änderungsdaten

Mit Ablauf des beginnt das Übermittlungsverfahren für die Änderungsdaten gemäß § 39e Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 9 Satz 5 bis 7 EStG. Auf die geplanten Änderungen des § 39e EStG, des Melderechtsrahmengesetzes sowie der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung durch das Jahressteuergesetz 2010 weise ich hin.

BMF v. - IV C 5 -S 2363/09/10005


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 838
LAAAD-56260