Oberfinanzdirektion Münster - akt. Kurzinfo ESt 30/2005

Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben

§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Bezug:

Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2009

Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen wurde durch das JStG 2009 im § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit Wirkung ab dem (§ 52 Abs. 24b S. 1 EStG) europarechtskonform ausgestaltet und neu geregelt. Für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide der VZ vor 2008 wurde eine besondere Regelung für Schulen in freier Trägerschaft sowie überwiegend privat finanzierte Schulen im EU/EWR-Ausland getroffen (§ 52 Abs. 24b S. 2 EStG).

Im werden Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG unter Beachtung der Änderungen durch das JStG 2009 behandelt.

Begünstigte Schulen im Inland bzw. EU/EWR-Ausland

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist die Klassifizierung der Schule (z. B. als Ersatz- oder Ergänzungsschule) für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht mehr von Bedeutung. Um unterschiedliche Anforderungen an inländische und im EU/EWR-Ausland belegene Schulen zu vermeiden, kommt es nunmehr allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Einzelheiten hierzu klärt das o. g. BMF-Schreiben.

Im Drittland belegene Schulen

Entgelte an Deutsche Schulen im Ausland bleiben – wie bisher – als Sonderausgaben abziehbar, selbst wenn sie außerhalb des EU-/EWR-Raums belegen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 4 EStG). Entgelte an andere Schulen außerhalb des EU-/EWR-Raums können – wie bisher – nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Erforderlicher Nachweis

Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich nachzuweisen, dass die zu beurteilende Schule in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierte Schule zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsschulabschluss führt bzw. darauf vorbereitet.

Um in der Praxis den Verwaltungsaufwand (Nachweisverfahren) möglichst gering zu halten, haben sich Vertreter des Finanzministeriums des Landes NRW und des Schulministeriums des Landes NRW auf die in der / dargestellten Verfahrensweise verständigt.

Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht begünstigt. Der Steuerpflichtige hat daher durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen, wie hoch etwaige im Schulgeld enthaltene Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind. Anmeldegebühren für den Schulbesuch sind nur insofern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig, als sie zur Finanzierung des laufenden Schulbetriebs verwendet werden.

In der Praxis erheben begünstigte Privatschulen (Verfahrensweise derzeit nur bei Schulen im Inland bekannt) zur Finanzierung der Kosten regelmäßig, z. T. neben dem vertraglich geschuldeten Schulgeld, sogenannte Elternhilfe-Beiträge, die auf freiwilliger Basis entrichtet werden. In diesem Zusammenhang hat sich die Frage gestellt, ob die freiwilligen Elternbeiträge den Entgeltbegriff des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfüllen.

Die freiwilligen Elternbeiträge sind nicht deshalb von der Berücksichtigung als Schulgeld ausgeschlossen, weil es begrifflich an einem „Entgelt” fehlt.

Der Begriff des Entgelts ist in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht definiert. Ausschlaggebend ist, ob die Zahlungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch darstellen; dies ist der Fall, wenn die Zahlungen dazu dienen, die voraussichtlichen Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Zum Entgelt für den Schulbesuch nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören daher neben vertraglich geschuldeten Leistungen der Eltern an den Träger einer Privatschule zur Deckung der Betriebskosten auch freiwillige Zahlungen der Eltern an einen Förderverein der Schule, wenn dieser die Zahlungen satzungsgemäß an die Privatschule zur Deckung der Betriebskosten bzw. des Schulträger – Eigenanteils weiterleitet (, BStBl 1992 I S. 266). Diese Zahlungen sind unter den übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Steuerpflichtigen, durch eine Bescheinigung des Zahlungsempfängers nachzuweisen, inwieweit seine Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten bzw. des Schulträger – Eigenanteils verwendet wurden (H 10.10 EStH 2007 „Nachweis”).

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW hat in diesem Zusammenhang zugesichert, an die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen und die in ihr vertretenen Zusammenschlüsse von Ersatzschulträgern zu appellieren, die den jeweiligen Eltern ausgestellten Bescheinigungen um eine differenzierte Darstellung (Zahlungen zur Deckung des Betriebskostenanteils bzw. des Schulträger – Eigenanteils) zu ergänzen.

Soweit Eltern Zuwendungen leisten, die über den normalen Bedarf des Schulbetriebs hinausgehen, kann ein Spendenabzug in Frage kommen. Auf die EStG-Kartei NRW zu § 10b EStG Nr. 16 wird ergänzend hingewiesen.

Vertragspartner der Privatschule

Bislang wurde die Auffassung vertreten, dass die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG voraussetzt, dass die Eltern die Schulgeldzahlung aus eigener Verpflichtung (d. h. als Vertragspartner der Schule) erbringen. War hingegen das (volljährige) Kind Vertragspartner der Schule und somit Zahlungsverpflichteter, konnten die Schulgeldzahlungen der Eltern nicht im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt werden (vgl. insofern .

An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten. Auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, dass für den Abzug der Schulgeldzahlungen nicht von Bedeutung ist, wer Vertragspartner der Schule ist. Die Aufwendungen sind demjenigen zuzurechnen, der sie wirtschaftlich getragen hat. Erhält der Steuerpflichtige für ein in Ausbildung befindliches Kind Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag, ist er diesem gegenüber i. d. R. unterhaltsverpflichtet, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

Die Bearbeitung der im Hinblick auf die Erörterung auf Bund-Länder-Ebene zurückgestellten Fälle kann nunmehr wieder aufgenommen werden.

Sonderungsverbot

Für Veranlagungszeiträume ab 2008 kommt dem Sonderungsverbot sowohl für Schulen in freier Trägerschaft/überwiegend privat finanzierte Schulen im Inland als auch für im EU/EWR-Raum belegene Schulen keine Bedeutung mehr zu.

Rechtslage/Übergangsregelung für Veranlagungszeiträume bis 2007

a) inländische Privatschulen:

Für Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 gilt weiterhin H 10.10 in der Fassung des Einkommensteuerhandbuchs (EStH) 2007. Dies bedeutet u. a., dass es sich um Schulgeldzahlungen für den Besuch einer gem. Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule oder einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule handeln muss. Über die Genehmigung bzw. Anerkennung entscheiden die zuständigen Ministerien der Länder (bzw. die zuständige nachgeordnete Behörde) mit Bindungswirkung für die Finanzämter (Hinweis auf das BStBl 2005 II S. 518). Die Voraussetzungen für den Schulgeldabzug sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. (Deutsche) allgemein bildende Ergänzungsschulen in NRW erhalten über ihre Eigenschaft als anerkannte Ergänzungsschule regelmäßig keine gesonderte Bescheinigung. Stpfl. können diese Eigenschaft gegenüber der Finanzverwaltung mit Hilfe einer Kopie des der Schule erteilten „Bescheids über die Feststellung nach § 22 Abs. 1 Schulpflichtgesetz” bzw. bei Ergänzungsschulen, die erst nach dem anerkannt werden, durch die Entscheidung der zuständigen Bezirksregierung über die Feststellung nach § 118 Abs. 2 SchulG NRW nachweisen. Bei einer ausländischen oder internationalen allgemein bildenden Ergänzungsschule in NRW kann der Stpfl. den Nachweis der Anerkennung als Ergänzungsschule durch eine Kopie des Anerkennungsbescheids der Bezirksregierung bzw. bei einer Ergänzungsschule, die erst nach dem anerkannt wird, durch den Anerkennungsbescheid des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW führen.

Schulgeldzahlungen an Schulen des Gesundheitswesens sind nicht begünstigt, da diese in NRW keine genehmigten Ersatzschulen sind. Ebenso scheidet ein Abzug von Schulgeldzahlungen an private Hochschulen bzw. Fachhochschulen aus, da diese in der Regel weder als Ersatzschulen genehmigt oder erlaubt bzw. als allgemein bildende Ergänzungsschulen anerkannt sind.

b) Privatschulen im EU/EWR-Ausland:

Für Schulgeldzahlungen an Privatschulen im EU/EWR-Ausland ist § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der Fassung des JStG 2009 bereits für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen der Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, allerdings ohne Beschränkung auf den Höchstbetrag von 5000 €. Das Sonderungsverbot ist in diesen Fällen nicht mehr zu prüfen.

c) Privatschulen im Drittland:

Schulgeldzahlungen an in Drittländern belegene Schulen sind grundsätzlich vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen mit Ausnahme der Deutschen Schulen im Ausland, die dem nachfolgenden Link entnommen werden können: http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2009/2009_08_01-Deutsche-Auslandsschulen.pdf

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Oberfinanzdirektion Münster v. - akt. Kurzinfo ESt 30/2005

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EAAAD-56258