BFH Beschluss v. - IV B 104/09

Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 7g Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

2 1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht ersichtlich. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung —nach § 105 Abs. 5 FGO zulässigerweise unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt)— im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) nach § 7g Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in seiner im Streitjahr (2004) gültigen Fassung nicht „ins Blaue hinein” gebildet werden dürfe. Damit hat das FG keinen Rechtssatz aufgestellt, der von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht. Denn danach setzt zwar —wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat— eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG nicht voraus, dass der Steuerpflichtige die Absicht einer Investition nachweist. Allerdings muss die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt hinreichend konkretisiert sein (vgl. z.B. Senatsurteil vom IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187; , BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957; Senatsbeschluss vom IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420, jeweils m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Investition überhaupt möglich ist (, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, m.w.N.). Die Bezeichnung der „voraussichtlichen” Investition muss eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten (, BFH/NV 2008, 1153, m.w.N.). Diesen Maßstäben entspricht, dass das FG eine Investition „ins Blaue hinein” —sinngemäß also eine nicht ausreichend konkretisierte Investition— nicht als begünstigt angesehen hat.

3 2. Soweit sich die Klägerin auch gegen die Würdigung des Einzelfalls durch das FG wendet, hat die Beschwerde gleichfalls keinen Erfolg. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen, die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls oder bloße Subsumtionsfehler des FG können nicht zur Zulassung der Revision führen (z.B. BFH-Beschlüsse vom VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; vom IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772; vom I B 56-59/05, BFH/NV 2006, 96). Ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.), der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt, ist weder von der Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

4 Im Übrigen entfaltet die Würdigung von Tatsachen durch das FG nach § 118 Abs. 2 FGO Bindungswirkung, nachdem die Klägerin nicht in substantiierter Form Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vorgebracht hat, auf denen die Einzelfallwürdigung der Vorinstanz beruhen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 29 Nr. 1
OAAAD-56233