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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 9 K 1639/06 E

Gesetze: AStG § 2 Abs. 1 Satz 1, AStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 50 Abs. 5

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach dem AStG – Vorzugsbesteuerung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG – Besteuerung auf sog. Remittance-Basis in Großbritannien

Leitsatz

  1. Die Besteuerung auf „Remittance-Basis” in Großbritannien (hier in den Jahren 1994 bis 1996), nach der dort nur die Einkünfte besteuert werden, welche in Großbritannien erzielt oder dorthin transferiert werden, stellt keine Vorzugsbesteuerung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG dar (Anschluss an , Tz. 2.2. Nr. 2; vgl. aber nunmehr IV B 4 - S - 1340 - 11/04, Tz. 2.2.2).

  2. Für den Belastungsvergleich ist nicht von den Steuern auszugehen, die aufgrund der Steuerpflicht entstanden sind, sondern von der Steuer, die der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung der Abzugssteuern zu entrichten hätte.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EAAAD-55905

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.04.2010 - 9 K 1639/06 E

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