Organisatorische Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft
Leitsatz
1. Hält eine GmbH als Muttergesellschaft 51 % der Anteile der Tochter-GmbH und die übrigen Anteile der Geschäftsführer der
Tochter-GmbH, der zugleich Prokurist der Muttergesellschaft ist, liegt aufgrund fehlender organisatorischer Eingliederung
keine umsatzsteuerliche Organschaft vor, wenn die Mutter-GmH über keine institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten
in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Tochter-GmbH verfügt und keine Möglichkeit der Willensbildung bei der
Geschäftsführung der Tochter-GmbH besteht.
2. Die Abrede der Tochter-GmbH Weisungen erteilen zu können, begründet keine organisatorische Eingliederung, wenn die tatsächliche
Ausführung aufgrund fehlender Möglichkeit die Geschäftsführung anzuweisen, nicht sichergestellt ist.
3. Auch wenn der Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter der Tochter-GmbH bei der Beschlussfassung über seine Abberufung
als Geschäftsführer aus wichtigem Grund über kein Stimmrecht verfügt, führt das nicht dazu, dass die mehrheitsbeteiligte Mutter-GmbH
eine von ihrem Willen abweichende tatsächliche laufende Geschäftsführung verhindern kann, wenn aufgrund einer Zwei-Mann-GmbH
duch die Abberufung eine Pattsituation hinsichtlich der Person des Geschäftsführers der etwaigen Organgesellschaft entsteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1331 Nr. 21 EFG 2011 S. 586 Nr. 6 QAAAD-55885
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.01.2010 - 3 K 361/03
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