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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 15 Ko 2438/10 KF EFG 2011 S. 78 Nr. 1

Gesetze: RVG § 15aRVG § 49RVG § 60 Abs. 1VV RVG Nr. 2300 Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten RA - Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle

Leitsatz

  1. Auf die Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts war jedenfalls nach der bis zur Einführung des § 15a RVG geltenden Rechtslage eine im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG anzurechnen.

  2. Bei Beauftragung vor dem 5. August 2009 ist die Vergütung nach der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach bisherigem Recht zu berechnen.

  3. § 15a RVG beinhaltet keine bloße Klarstellung der bisherigen Gesetzeslage (entgegen , NJW 2009, 3101; Anschluss an , NJW 2010, 76).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 364 Nr. 12
EFG 2011 S. 78 Nr. 1
TAAAD-55871

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 11.10.2010 - 15 Ko 2438/10 KF

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