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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 26 | Außergewöhnliche Belastungen: Beseitigung von Hausschwamm

Der BFH muss entscheiden, ob die Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm bei einer selbst bewohnten Immobilie als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können. Das FG Niedersachsen hat dies in erster Instanz bejaht.

Unter dem Aktenzeichen muss der BFH entscheiden: Können bei einer selbst bewohnten Immobilie die Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein? Das Niedersächsische Finanzgericht hat dies in erster Instanz bejaht.

Nach Auffassung der Finanzrichter handelt es sich bei dem Befall eines Gebäudes mit dem so genannten echten Hausschwamm nicht um einen herkömmlichen Baumangel, sondern um ein außergewöhnliches Schadensereignis. Dieses sei vergleichbar mit einer privaten Katastrophe, wie beispielsweise einem Wohnungsbrand oder einer Überschwemmung. Da es keine Versicherungsmöglichkeit gegen Schäden gibt, die durch Hausschwamm verursacht werden, erkannten die Finanzrichter die Sanierungskosten als außergewöhnliche Belastungen an.

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