Gegenseitigkeitsvereinbarung bei der steuerlichen Behandlung von Luftverkehrsunternehmen im Verhältnis zu Katar
Anwendungszeitraum
Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Katar wurde rückwirkend ab eine Gegenseitigkeitsvereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftverkehrsunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern nach § 49 Absatz 4 Einkommensteuergesetz durchgeführt. Die Gegenseitigkeitsvereinbarung ist im Bezugsschreiben veröffentlicht.
Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Katar wurde jetzt vereinbart, dass diese Gegenseitigkeitsvereinbarung bereits für Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und für die Gewerbesteuer anzuwenden ist, die ab dem erhoben werden.
Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV B 4
-S 1302/08/10001
:001
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
1302.2.1-2/2 St
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 831
OAAAD-55783