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OLG 05.08.2010 5 U 267/10, NWB 47/2010 S. 3776

Gesellschaftsrecht | Anwendbarkeit der Geschäftschancenlehre auf die GbR

Der Gesellschafter einer GbR verhält sich treuwidrig, wenn er im Einverständnis mit seinem Mitgesellschafter im Namen der Gesellschaft Verhandlungen über den Ankauf eines Grundstücks führt und dieses dann ohne Rücksprache und Zustimmung des Mitgesellschafters für eigene Zwecke erwirbt. Nach der gesellschaftsrechtlichen Geschäftschancenlehre ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft gehalten, persönliche Interessen zurückzustellen und Geschäftschancen eines Unternehmens zu dessen Gunsten zu nutzen. Diese Grundsätze sind nach Ansicht des Gerichts grds. auch auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar.

Anmerkung:

Von dieser Zuordnungs- und Ausschließungsfunktion werden Geschäftschancen im rechtlichen und tatsächlichen Betätigungsfeld der Gesellschaft umfasst. Insoweit sollen Mitgesell...

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