Ungleiche Grundsteuermesszahlen sind verfassungsgemäß
Leitsatz
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, dass die Steuermesszahl nach § 15 GrStG für Eigentumswohnungen,
die als Einfamilienhaus bewertet sind, 3,5 v. T. beträgt und nicht 2,6 v. T. wie für Einfamilienhäuser; erstens handelt es
sich schon nach der rechtlichen sowie wirtschaftlichen Gestaltung um unterschiedliche Steuerobjekte und zweitens ist auf die
Gesamtbelastung durch das Zusammenwirken mit den bewertungsrechtlichen Vervielfältigern abzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 10 Nr. 29 DStRE 2011 S. 1071 Nr. 17 EFG 2011 S. 119 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2010 S. 3774 RAAAD-55675
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.08.2010 - 3 K 97/10
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