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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 42/09 EFG 2011 S. 240 Nr. 3

Gesetze: §§ 22 Nr. 2 , 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 3 EStG

Besteuerung eines Veräußerungsgewinns gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Leitsatz

Eine Nutzung eines Wirtschaftsguts "zu eigenen Wohnzwecken" im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige und seine Familie, die ein Wohngebäude auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück bewohnen, ein bereits bei Erwerb rechtlich selbstständiges und verkehrsfähiges, im wesentlichen unbebautes Grundstück, das lediglich mit einem Gartenpavillon bebaut ist, tatsächlich in die Gartennutzung einbeziehen.

Der Charakter des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG als Ausnahmevorschrift gebietet eine restriktive Auslegung. Vor diesem Hintergrund ist die Privilegierung dieser Vorschrift grundsätzlich auf den dem Wohngebäude rechtlich zuzuordenenden Grund und Boden zu beschränken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zu dem Wohngebäude rechtlich gehörenden Flächen - auch unter Berücksichtigung gebietsspezifischer Besonderheiten - eine für die Wohnnutzung erforderliche und übliche Gartennutzung ermöglichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 738 Nr. 12
EFG 2011 S. 240 Nr. 3
EStB 2011 S. 194 Nr. 5
OAAAD-55663

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 03.03.2010 - 5 K 42/09

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