Nachholung der Versicherung des Abnehmers nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV (innergem. Lieferung) im Klageverfahren
Leitsatz
Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kann grundsätzlich die nachträgliche Erbringung des Belegnachweises nach § 17a
UStDV erfolgen. Das gilt aber nur dann, wenn der Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 6a Abs. 1 UStG
zweifelsfrei tatsächlich ausgeführt hat.
Ungeachtet dessen, dass die Versicherung nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV bereits bei Abholung schriftlich erklärt werden muss,
kann deshalb der Unternehmer die Abholung und Verbringung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachträglich bestätigen, wenn
er die tatsächliche Durchführung der innergemeinschaftlichen Lieferung nachgewiesen hat (Anschl. an BFH-Rspr.).
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 188 Nr. 2 NAAAD-55659
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.10.2010 - 6 K 1820/09
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