Ein negativer Feststellungsbescheid kann ein Grundlagenbescheid sein, dem Bindungswirkung für den ESt-Bescheid zukommt.
Ist ein bestimmter steuerlich relevanter Sachverhalt zunächst Gegenstand eines Feststellungsverfahrens, so ist das für den
Folgebescheid zuständige FA durch die Bindung an den Feststellungsbescheid gehindert, abschließend eigene Ermittlungen vorzunehmen.
Die nämlichen Konsequenzen gelten auch für Fälle, in denen ein zunächst eingeleitetes Feststellungsverfahren i. S. von § 180
AO zu einem negativen Feststellungsbescheid führt.
Nach dem Erlass eines negativen Feststellungsbescheides hat das für den Folgebescheid zuständige FA den Sachverhalt in eigener
Zuständigkeit zu ermitteln, steuerlich zu beurteilen und die entsprechende Folgeentscheidung zu treffen bzw. einen vorhandenen
Folgebescheid entsprechend zu ändern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 8 Nr. 17 DStRE 2011 S. 838 Nr. 13 EFG 2011 S. 15 Nr. 1 TAAAD-55657
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.09.2010 - 3 K 12136/06
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