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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12163/10 EFG 2011 S. 428 Nr. 5

Gesetze: EStG 2008 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3, EStG 2002 § 7g Abs. 3

Konkretisierung des Finanzierungszusammenhangs als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

Leitsatz

1. Für die Annahme des auch im Anwendungsbereichs des Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG n. F.) erforderlichen Finanzierungszusammenhangs ist es nötig, dass die Absicht der Inanspruchnahme des Abzugsbetrages spätestens zum Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes vorliegt. Wie auch zuvor im Anwendungsbereich der Ansparabschreibung (§ 7g EStG a. F). kann der Abzugsbetrag für die „künftige” Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes begehrt werden, nicht aber nachträglich für ein bereits angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut.

2. Die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages kann frühestens in dem Jahr beantragen werden, der auf das Jahr, für den der Abzugsbetrag begehrt wird, folgt. Wollte man in dieser Konstellation den Investitionsabzugsbetrag stets versagen, liefe § 7g EStG leer.

3. Die „voraussichtliche” bzw. „künftige” Investition muss nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG n.F. so konkret und genau bezeichnet werden, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der „voraussichtlichen” Investition entspricht, für deren Finanzierung der Steuerpflichtige die Steuervergünstigung durch Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages in Anspruch genommen hat. Da der Gesetzgeber hierfür keine bestimmte Form vorgeschrieben hat, kann eine für sich genommen nicht ausreichende handschriftliche Liste mit unvollständigen Angaben zu den geplanten Investitionen in Verbindung mit den Rechnungen über die tatsächlich angeschafften Wirtschaftsgüter eine ausreichende Konkretisierung darstellen.

4. Die von § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG n. F. geforderten Angaben können bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung, ggf. also auch noch im Einspruchs- bzw. Klageverfahren, nachgereicht werden.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 498 Nr. 8
BBK-Kurznachricht Nr. 8/2011 S. 350
DStRE 2011 S. 872 Nr. 14
EFG 2011 S. 428 Nr. 5
EStB 2011 S. 192 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2011 S. 513
PAAAD-55654

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.09.2010 - 12 K 12163/10

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