Oberfinanzdirektion Münster - S 2128 - 30 - St 22 - 33

Vermögensverwaltungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften

I. Vermögensverwaltungsverträge

Aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrags soll das Finanzvermögen des Kunden professionell, dauerhaft und zielorientiert verwaltet werden. Als Vermögensverwalter treten in der Praxis insbesondere Kreditinstitute und freie Vermögensverwalter auf. Der Vermögensverwalter überwacht in erster Linie die Zusammensetzung des Vermögensbereichs nach der gewünschten Zielrichtung (Rendite, Substanzsicherung, Wertzuwachs). Somit ist seine Tätigkeit auch auf die Anschaffung/Veräußerung (Umschichtung) von Vermögensgegenständen ausgerichtet.

Das Honorar wird entweder mit einem bestimmten Prozentsatz des Vermögenswertes berechnet oder es wird ein pauschales Festhonorar vereinbart. Es können auch erfolgsabhängige Honorare vereinbart werden. Zusätzlich fallen bei jeder Transaktion weitere umsatz- oder stückabhängige Kosten (z. B. Bankspesen, Provisionen, Maklercourtage) an.

In einigen Vermögensverwaltungsverträgen ist geregelt, dass die Transaktionskosten nicht gesondert berechnet werden. Stattdessen erhöht sich die prozentuale oder pauschale Gebühr (sog. all-in-fee).

II. Steuerliche Behandlung der Vermögensverwaltungsgebühren bis einschließlich VZ 2008

Die entstandenen Aufwendungen können in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist, aber auch der Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht wird (, BStBl 2003 II S. 937).

Vermögensverwaltungsgebühren stellen grds. Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar, wenn sie durch die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen veranlasst sind; eine Aufteilung der Kosten auf „Kapitaleinkünfte” und „Private Veräußerungsgeschäfte” kommt nicht in Betracht (, BStBl 2003 II, 937 sowie , BFH/NV 2010 S. 1417).

Bemisst sich die Gebühr ausschließlich nach den nicht steuerbaren Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens, ist der Werbungskostenabzug nicht möglich. Das gilt auch dann, wenn aus den Anlagegegenständen zugleich Einnahmen nach § 20 EStG (in der bis 2008 gültigen Fassung, nachfolgend a. F.) erzielt werden (BStBl 1989 II S. 16). Soweit neben einer vom Vermögen abhängigen pauschalen Gebühr zusätzlich eine erfolgsabhängige Vergütung zu zahlen ist, die sich nach der Wertentwicklung des Vermögens richtet, ist diese „Gewinnbeteiligung” aus den o. g. Gründen nicht den Werbungskosten aus Kapitalvermögen zuzuordnen.

Bei der steuerlichen Einordnung der Vermögensverwaltungsgebühren sind darüber hinaus folgende Grundsätze zu beachten:

1. Ausgliederung von Anschaffungsnebenkosten/Veräußerungskosten

Soweit mit der Vermögensverwaltungsgebühr auch Transaktionskosten (insbes. Provisionen und Spesen) abgegolten werden (all-in-fee, vgl. I.), sind diese nicht den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Es handelt sich insoweit um Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten, welche ggf. im Rahmen des § 23 EStG a. F.zu berücksichtigen sind.

Beispiel:

Der Anleger kann bei Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags zwischen zwei Vertragsvarianten wählen:

  • pauschale Gebühr von 1,5 % des Depotwerts, welche sämtliche Transaktionskosten umfasst

  • pauschale Gebühr von 1 % des Depotwerts; zusätzlich werden alle Transaktionskosten nach den aktuellen Gebührensätzen berechnet

Lösung:

Wählt der Anleger die pauschale Gebühr von 1,5 %, so kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei 1/3 der Gebühr um Anschaffungs- oder Veräußerungsnebenkosten handelt. Diese sind ggf. bei den Einkünften gem.§ 23 EStG a. F. zu berücksichtigen und stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar.

Ergibt sich der Anteil an Transaktionskosten nicht wie vorstehend dargelegt anhand der vorgelegten Unterlagen, ist dieser im Wege einer Schätzung (§ 162 AO) zu ermitteln. Eine Kürzung um 1/3 der Aufwendungen ist nach den bisherigen Erfahrungen der Praxis in diesen Fällen ermessensgerecht.

2. Unterscheidung von ertraglosen und ertragbringenden Kapitalanlagen

Nach (ggf. pauschaler) Aussonderung der Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten sind die verbleibenden Aufwendungen auf die im Depot befindlichen verschiedenen ertraglosen und ertragbringenden Kapitalanlagen aufzuteilen.

Hierzu ist regelmäßig die Vorlage des Depotauszugs erforderlich. Die Erträgnisaufstellung alleine kann nicht zugrunde gelegt werden, da in dieser i. d. R. nur die Erträge (= ertragbringende Kapitalanlagen) aufgelistet sind.

Ertraglose Kapitalanlagen

Hierbei handelt es sich um Kapitalanlagen, mit denen keine Erträge nach § 20 EStG a. F. sondern ausschließlich Wertsteigerungen im Vermögensstamm erzielt werden sollen. Die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen stellen keine Werbungskosten aus Kapitalvermögen dar, ggf. findet § 23 EStG a. F. Anwendung.

Ertraglose Kapitalanlagen sind insbesondere

  • Zertifikate aller Art (Index-; Aktien-; Renten-, Discountzertifikate), sofern diese nicht ausnahmsweise die Rückzahlung des Kapitals (teilweise) garantieren (Garantiezertifikate = Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. ; vgl. , BStBl I 2001, 986, Rz. 48; EStG-Kartei NRW § 23 EStG Nr. 4),

  • Optionen, Optionsscheine,

  • Aktien von nicht ausschüttenden Kapitalgesellschaften (Anmerkung: Eine ertraglose Aktie liegt nicht alleine deshalb vor, weil eine grds. ausschüttende Gesellschaft nicht jährlich ausschüttet.),

  • Edelmetalle und

  • Devisen.

Ertragbringende Kapitalanlagen

Bei ertragbringenden Kapitalanlagen werden mit dem Kapitalstamm Erträge aus § 20 EStG a. F. erwirtschaftet (z. B. Aktien von i. d. R ausschüttenden Gesellschaften, GmbH-Anteile, Rentenpapiere oder Finanzinnovationen [z. B. Zero-Bonds]). Die Aufwendungen in Zusammenhang mit ertragbringenden Kapitalanlagen können daher Werbungskosten aus § 20 EStG darstellen.

Die Aufteilung der Aufwendungen auf die ertraglosen und ertragbringenden Kapitalanlagen kann grds. nach dem Verhältnis der Börsenwerte zum Abrechnungsstichtag erfolgen. Aus Vereinfachungsgründen ist es (z. B. bei quartalsweiser Abrechnung) ausreichend, das Verhältnis der Börsenwerte zum 31.12. zu Grunde zu legen.

Beispiel:

Das Depot des Anlegers B setzt sich am aus folgenden Vermögenswerten zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Festverzinslichen Wertpapiere
500.000 €
Aktien
200.000 €
Anteilsscheine an einem Wertpapierfonds
50.000 €
Discountzertifikate
100.000 €
Index- und Aktienzertifikate (ohne Kapitalgarantie)
150.000 €
Summe
1.000.000 €

Die Bank berechnet zum eine Vermögensverwaltungsgebühr von 1,0 % des Depotwertes zzgl. 19 % USt (11.900 €).

Lösung:

Hinsichtlich der Discount-, Index- und Aktienzertifikate liegen ertraglose Kapitalanlagen vor. Die hiermit zusammenhängenden Gebühren (11.900 € × 25 % = 2.975 €) stellen keine Werbungskosten aus Kapitalvermögen dar; ggf. kommt eine Berücksichtigung im Rahmen des § 23 EStG a. F. in Betracht. Die verbleibenden Gebühren i. H. v. 8.925 € stellen – vor Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (vgl. unter 3.) – Werbungskosten i. S. d. § 20 EStG a. F. dar. Eine Aufteilung der Kosten auf Einkünfte i. S. d. §§ 20 und 23 EStG a. F. erfolgt nicht.

3. Halbeinkünfteverfahren

Erst nach den o. g. Berechnungen sind die Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens zu berücksichtigen (vgl. , BStBl 2002 II S. 647; EStG-Kartei NRW § 3c EStG Nr. 2).

4. Überschusserzielungsabsicht

Bei den nunmehr verbleibenden Aufwendungen handelt es sich dem Grunde nach um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ergibt sich ein Überhang der Werbungskosten über die Einnahmen, ist ggf. die Überschusserzielungsabsicht zu prüfen.

III. Berücksichigung von Vermögensverwaltunggebühren ab dem VZ 2009

Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht mehr möglich. Diese sind mit dem Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 €/1.602 € abgegolten (§ 20 Abs. 9 EStG i. d. F. ab 2009). Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Transaktionskosten der all-in-fee wird auf die Rzn. 93 bis 96 des , BStBl 2010 I S. 94 verwiesen. Die Ausführungen gelten entsprechend für das Veranlagungsverfahren. Eine Berücksichtigung der abzugsfähigen Aufwendungen ist auch dann möglich, wenn in dem betreffenden Jahr keine Veräußerungsgewinne i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG erzielt werden.

Für Vermögensverwaltungsgebühren, die als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen sind, sieht Rz. 323 des , BStBl 2010 I S. 94 eine Billigkeitsregelung vor. Hiernach sind Aufwendungen des Jahres 2008 noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zuzurechnen, wenn sie bis zum erbracht werden.

IV. Anzufordernde Unterlagen/Beweislastregelungen

Die zutreffende steuerliche Behandlung der Vermögensverwaltungsgebühr setzt die Mitwirkung des Steuerpflichtigen voraus. Da er eine steuermindernde Tatsache geltend macht, obliegt ihm die Beweislast, dass die Gebühr die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug dem Grunde und der Höhe nach erfüllt. Der Steuerpflichtige ist daher zur Vorlage folgender Unterlagen aufzufordern:

  • Vermögensverwaltungsvertrag,

  • differenzierte Depotaufstellung,

  • Hinweise in der Depotaufstellung, welche Art von Erträgen die einzelnen Kapitalanlagen abwerfen,

  • leicht nachvollziehbare Berechnung des abzugsfähigen Teils der Gebühr.

Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach, ist die abzugsfähige Gebühr zu schätzen (§ 162 AO).

Oberfinanzdirektion Münster v. - S 2128 - 30 - St 22 - 33

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 2586 Nr. 47
EStB 2010 S. 457 Nr. 12
TAAAD-55631