Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 7330 A - 13 - St 111

Zeitpunkt der Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

Verbrauchsabrechnungen von Versorgungsunternehmen

Bezug:

Nach dem Ergebnis der Erörterung der Referatsleiter des Bundes und der Länder sind die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung im , BStBl. 2009 II Seite 250, auch auf die Abrechnungen der verschiedenen Versorgungsunternehmen anzuwenden. Danach ist von den Beteiligten die jeweilige Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Rückzahlung erfolgt ist.

Die Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme und Wasser sind mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu betrachten (vgl. Abschnitt 177 Abs. 2 Satz 3 UStR). Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen der Kunden führen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG zu einer früheren Steuerentstehung und damit zu einem geschuldeten Steuerbetrag. Mit der dem Kunden übersandten Abrechnung stellt das jeweilige Versorgungsunternehmen das tatsächliche Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung fest. Ist dieses Entgelt höher als das bereits im Rahmen der Anzahlungen erhaltene, entsteht die Steuer nur in Höhe des Differenzbetrags. Das Versorgungsunternehmen als Sollversteuerer hat insoweit einen Umsatz zu erklären und der Kunde kann, soweit er Unternehmer ist und die Abrechnung die Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllt, einen Vorsteuerabzug geltend machen.

Ist das abgerechnete Entgelt geringer als das bereits im Rahmen der Anzahlungen erhaltene, ist durch die Anzahlungsversteuerung zu viel Steuer entstanden, die im Rahmen einer Berichtigung nach § 17 UStG zu ändern ist.

Eine Minderung der Bemessungsgrundlage beim Versorgungsunternehmer kommt in Anlehnung an die o. g. Rechtsprechung erst im Zeitpunkt der Rückzahlung des Überzahlungsbetrags in Betracht. Im Falle einer Verrechnung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Kunde wirtschaftlich über den Rückzahlungsbetrag verfügen kann. Wird der Erstattungsbetrag z. B. mit der ersten Abschlagszahlung für die Folgezeit verrechnet, gilt als Zeitpunkt der Minderung der Bemessungsgrundlage das Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung bzw. deren tatsächliche frühere Zahlung durch den Kunden.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im Fall des tatsächlich geringeren Entgelts gegenüber den höheren Abschlägen eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim unternehmerischen Kunden vorzunehmen ist. In entsprechender Anwendung der Grundsätze der o. g. Rechtsprechung muss im Falle einer bereits entrichteten Entgeltzahlung der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung durch das Versorgungsunternehmen berichtigt werden.

Den betroffenen Unternehmen wird eine Nichtbeanstandungsregelung für Abrechnungen bis zum gewährt.

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Fundstelle(n):
JAAAD-55630