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Die Umsatzsteuerbefreiung für private Schulen
Darstellung der rechtlichen Grundlagen und des Antragsverfahrens am Beispiel von Musikschulen
§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG befreit die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Schulen von der Umsatzsteuer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die jeweilige Schule auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Zweck der Steuerbefreiung ist es, nicht nur die schulische und berufliche Ausbildung und Fortbildung zu fördern, sondern zugleich eine gleichmäßige umsatzsteuerliche Behandlung der privaten und der öffentlichen Schulen herbeizuführen, da die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterhaltenen Schulen gem. § 2 Abs. 3 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Nachfolgend wird am Beispiel privater Musikschulen dargestellt, welche rechtlichen Grundlagen zu beachten sind, wie diese ausgelegt werden und wie der Weg zu beschreiten ist, um die Bescheinigung zu erhalten. Die Ausführungen sind auf andere private Schulen, die nicht bereits aufgrund staatlicher Genehmigung von der Umsatzsteuer befreit sind, übertragbar.
I. Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen
1. Rechtsgrundlage
[i]6. EG-RL bzw. MwStSystRLDie Umsatzsteu...