Geliefert ist das Wirtschaftsgut, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann.
Das ist bei der Übertragung eines Grundstücks in der Regel der Zeitpunkt, zu dem Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf
den Erwerber übergehen.
(Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem eine Windkraftanlage gebaut wird, ist nur dann Hersteller der Anlage, wenn er das
wirtschaftliche Risiko während der Herstellungsphase trägt und tatsächlich Planung und Ausführung des Projekts in die Hand
nimmt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1312 Nr. 21 EFG 2011 S. 518 Nr. 6 EStB 2011 S. 191 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2011 S. 388 JAAAD-55079
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 28.07.2010 - 3 K 2054/2007
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